Thema: Herzlichen Dank ....
Autor: Jürg8en 8M. Datum: 19.09.2006 09:04
Geschrieben von Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet§ 1
Grundsatz
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren erfolgen nur dann in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung, wenn diese Art der Veröffentlichung und das System durch die Landesjustizverwaltung für das Gericht bestimmt worden sind. Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung bekannt zu machen sind.
Da noch keine Landesjustizverwaltung das Gartenbahn-Forum für die Veröffentlichung von Insolvenzmeldungen bestimmt hat habe ich aus rechtlichen Gründen den Text durch einen Link ersetzt. Jürgen Mayer, Webmaster
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