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Forumbeitrag:
Thema: POWER fuer die Gartenbahn
Autor: Igor8 P.8
Datum: 20.04.2009 07:42

Moin,

das ist doch ein ganz lukratives Angebot.

Was mich interessiert: werden die sich aus der Niederspannungsrichtlinie ergebenden Forderungen eingehalten?

Im Artikel 8 der NsRL ist folgende Forderung formuliert:
1. Vor dem Inverkehrbringen müssen die elektrischen Betriebsmittel mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen werden, die anzeigt, dass sie den Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV entsprechen.

Im Anhang III der NsRL werden die Forderungen bezüglich der Konformitätskennzeichnung formuliiert.
B. EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muss beinhalten:
? Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten,
? Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel,
? Bezugnahme auf die harmonisierten Normen,
? gegebenenfalls Bezugnahme auf die Spezifikationen, die der Konformität zugrunde liegen,
? Identität des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners,
? die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Wie sieht es mit den technischen Unterlagen aus, existieren die? Dazu sagt die NsRL im Anhang IV :
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit denAnforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf,Fertigung und Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel abdecken. Sie enthalten:
? eine allgemeine Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel,
? die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.,
? die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie derFunktionsweise der elektrischen Betriebsmittel erforderlich sind,
? eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung derSicherheitsaspekte dieser Richtlinie gewählten Lösungen, soweit Normen nicht angewandt worden sind,
? die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,
? die Prüfberichte.

Nun könnte man sagen, das interessiert doch niemanden, weil (nach Anhang IV der NsRL) der Hersteller des Produktes für folgendes verantwortlich ist:
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten diese im Gebiet der Gemeinschaft mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.

Liest man den Absatz aber zu Ende, stößt man auf eine leicht zu übersehende Aussage:
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
Damit sollte auch klar sein, warum die Technischen Unterlagen so interessant sind - ein CE-Zeichen ist für \"Leichtgläubige\" schnell draufgeklatscht.

Diese \"Reißleine\" ist Kennzeichen aller RL\'s. Ziel ist es, den EU-Raum vor gefährlichem Nicht-EU-Schrott zu schützen. Weil man der Nicht-EU-Hersteller nicht habhaft werden kann, greift man sich einfach den \"juristischen\" Hersteller, also denjenigen, der das Zeugs in die EU einführt.

Bevor sich wieder einer aufregt: ich will hiermit nicht unterstellen, daß die angeboteten Netzteile minderwertig sind. Mein Ziel war die Darstellung der Rechtslage

meint Igor





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