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ThemaBR 139 wurde ausgeliefert7 Beiträge
AutorIgor8 P.8, Berlin / 320131
Datum07.12.2014 09:39      MSG-Nr: [ 320131 ]7274 x gelesen

Moin,

über miese und unverständliche Betriebs/Bedienungsanleitungen habe ich mich schon oft geärgert. Aber das muß man sich ja nicht gefallen lassen, da eine verständliche Anleitung nach geltendem Recht keine Zusatzleistung darstellt.
Gehen wir einmal davon aus, daß es sich bei diesem "Zeug" um Spielzeug handelt. Damit gilt in Europa die Richtlinie 2009/48/EG (umgangssprachlich auch Spielzeugrichtlinie genannt), wenn die Verwendung für unter 14-jährige nicht ausgeschlossen ist (2009/48/EG , Kapitel I, Artikel 2, Ziffer (1)).
Durch die Verwendung des Gummi-Maßstabes ist ein Ausschluß gemäß (2009/48/EG , Anhang I, Ziffer 2, Buchstabe a) m.E. nur schwer möglich:
"Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie nicht als Spielzeug gelten
a) original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle "
Gemäß 2009/48/EG , Kapitel II, Artikel 4, Ziffer (2), Absatz 2 hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen. Fehlt diese, liegt ein Verstoß gegen geltendes EU-Recht vor und das Produkt ist mangelhaft im Sinne des ProdSG, §3.
Gemäß 2009/48/EG , Kapitel II, Artikel 4, Ziffer (7) hat der Hersteller zu "...gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden." Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen geltendes EU-Recht vor und das Produkt ist mangelhaft im Sinne des ProdSG, §3.
Aber nicht nur der Hersteller hat Pflichten, für den Händler gelten ebenfalls Pflichten. Gemäß 2009/48/EG , Kapitel II, Artikel 7, Ziffer (2) ist folgendes zu tun:
"Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache oder Sprachen beigefügt sind, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden können..."
Fazit: ist die Anleitung mies oder unverständlich, ist das Produkt mangelhaft. Also das Produkt zurück auf den Verkaufstresen des Händlers. Wenn man das nicht will, auf Nachbesserung bestehen

meint Igor



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