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Thema | 1. April! | 6 Beiträge | ||
Autor | Feld8bah8n- 8A., Friesland / | 320325 | ||
Datum | 02.04.2015 09:40 MSG-Nr: [ 320325 ] | 2132 x gelesen | ||
Moin, nix Heise, ABER: Rechtlich stellt sich primär die Frage, ob die Veröffentlichung einer E-Mail das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers der E-Mail verletzt, Aprilscherz hin oder her... Die maßgebliche Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB stellt insoweit einen sogenannten offenen Tatbestand dar. Das heißt, die generelle Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zur Bejahung einer Rechtsverletzung nicht ausreichend. Vielmehr muss eine sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Hierbei ist zunächst auf Seiten des Verletzten zu klären, in welche Sphäre seines Persönlichkeitsrechts eingegriffen worden ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Sozial- Privat- und Intimsphäre. Die Sozialsphäre oder auch Individualsphäre betrifft die Beziehungen eines Menschen zu seiner Umwelt, insbesondere sein wirtschaftliches und berufliches Wirken, während zur Privatsphäre primär der häusliche und familiäre Bereich zählt. Die Sozialsphäre genießt den geringsten Schutz, die Intimsphäre den höchsten. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, wonach die Äußerung wahrer Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre regelmäßig hingenommen werden muss (BVerfG, NJW 1988, 2889; NJW 1999, 1322). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist außerdem der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unter dem Vorbehalt eines öffentlichen Interesses an der Äußerung steht. Selbst ein geringes oder nicht vorhandenes öffentliches Informationsinteresse ändert nichts daran, dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss. Man wird also davon ausgehen dürfen, dass E-Mails die inhaltlich der Sozialsphäre zuzuordnen sind, zumeist veröffentlicht werden dürfen, während dies bei E-Mails aus dem Bereich der Privat- oder gar Intimsphäre eher nicht der Fall ist. Die Veröffentlichung mit Nennung von Ross und Reiter könnte eng werden... Fröhliches Weiterdenunzieren! Gruß Alexander Übrigens: Eine Dampflok fährt mit Dampf, eine Diesellok mit Diesel, eine Elekrolok mit Strom und eine Modellbahn mit dem Trafo. Mein Handy ist nämlich zum telefonieren da. | ||||
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